Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 45

§ 45 – Aufgaben der Bundesanstalt

Die Bundesanstalt ist zuständig für die Weiterentwicklung von Sicherheit in Technik und Chemie, einschließlich der Durchführung von Forschung und Entwicklung in den Arbeitsgebieten, normal normal die Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und Anlagen einschließlich der Bereitstellung von Referenzverfahren und -materialien, normal normal die Förderung des Wissens- und Technologietransfers in den Arbeitsgebieten, normal normal die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Bundesanstalt entwickelt Sicherheitsstandards in Technik und Chemie weiter.
  • Sie führt Forschung und Entwicklung in diesen Bereichen durch.
  • Physikalische und chemische Prüfungen von Stoffen und Anlagen werden durchgeführt und ausgewertet.
  • Referenzverfahren und -materialien werden bereitgestellt.
  • Die Bundesanstalt fördert den Wissens- und Technologietransfer in ihren Arbeitsgebieten.